Merkblatt 04 Umgang mit Abweichungen von Verwendbarkeitsnachweisen im Trockenbau
Februar 2018 | Das Merkblatt 04 „Umgang mit Abweichungen von Verwendbarkeitsnachweisen im Trockenbau“ der Gütegemeinschaft Trockenbau e.V. wurde veröffentlicht.
Im Trockenbau wird in Bereichen, in denen hochleistungsfähige Systeme zum Einsatz kommen, oft auf Ausführungen auf Grundlage eines geeigneten Verwendbarkeitsnachweises zurückgegriffen. Bei tragenden Anwendungen oder bei Bauteilen mit erhöhten brandschutz- oder schallschutztechnischen Anforderungen ist der Umgang mit Verwendbarkeitsnachweisen Arbeitsalltag – Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärung. Neu eingeführt wurde der sogenannte Anwendbarkeitsnachweis, der speziell für Bauarten den bisher geltenden Verwendbarkeitsnachweis ablöst.
In der Praxis kommt es häufig zu Einbausituationen, die nicht den Bedingungen der Verwendbarkeits- bzw. Anwendbarkeitsnachweise entsprechen. Die Folge ist, dass die Trockenbauunternehmen von den Vorgaben abweichen, die z. B. in den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen (abP) definiert sind: es wird ein Dämmstoff verwendet, der im abP nicht aufgeführt wird oder es ergibt sich eine besondere Einbausituation, die über das abP nicht abgedeckt ist. In welchen Fällen darf bei der Ausführung von den Vorgaben der Verwendbarkeitsnachweise abgewichen werden? Und welche Vorgaben sind unbedingt einzuhalten? Wer kann beurteilen, wie wesentlich eine Abweichung ist?
Das Merkblatt 04 zeigt auf, wie Trockenbauunternehmen mit Abweichungen von Verwendbarkeits- bzw. Anwendbarkeitsnachweise umgehen können. Ziel ist es, eine Hilfestellung zur Unterscheidung von wesentlichen und nicht wesentlichen Abweichungen darzustellen.
Das Merkblatt steht hier zum download bereit.
Mitteilung vom 28.02.2018